Alle Reden von Tradition – wir wahren sie!
Bei uns wird Bier noch gebraut wie zu Großvaters Zeiten.
Regionale Braugerste, vermälzt in Süddeutschland, und Tettnanger Naturhopfen (kein Extrakt!) belegen unsere Heimatverbundenheit und unseren hohen Qualitätsanspruch. Diese erlesenen Zutaten werden, handwerklich, zu einzigartigen Bieren gebraut. Zunächst bereiten wir, manuell, im Kupfersudwerk die Würze, die dann natürlich abgekühlt und belüftet wird.


Feine Reinzuchthefe vergärt in offenen Bottichen das Jungbier.

Anschließend folgt die lange, kalte Lagerung im tiefen Felsenkeller. Hierbei reift der Biergeschmack, es steigert sich die Bekömmlichkeit und das Bier reichert sich mit feiner, natürlicher Gärungskohlensäure an.

Adler-Bräu wird naturbelassen abgefüllt! Lediglich Export wird einfach filtriert, um deren Hefetrübung zu reduzieren. Wir verzichten bei all unseren Bieren auf Pasteurisation und Stabilisation! (Konservierungsstoffe sind ohnehin Tabu.)Wir füllen, schonend, von Hand in echte Eichenholzfässer, Partydosen, Bügelflaschen und Zierflaschen für Sie ab.

Dies erklärt die Exklusivität und Bekömmlichkeit Ihres Adler-Bräu. Für dessen hohe Qualität und Bekömmlichkeit verbürgen sich Ihre "Adler-Bräumeister", die dieses edle Bier mit Freude und Begeisterung für Sie brauen.
Wir Brauen seit 1865 nach dem bayerischen
Reinheitsgebot
dafür bürgen wir und unsere Lieferanten:
unser Hopfen unser Malz unser Wasser
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes:
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut: Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.